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Norm
Personalausweis für Ausländer und Staatenlose
Fassungen
§ 2 Personalausweis für Ausländer und Staatenlose
BGBl
§ 2 Personalausweis für Ausländer und Staatenlose
Judikatur
§ 2 Personalausweis für Ausländer und Staatenlose
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Personalausweis für Ausländer und Staatenlose
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 31.07.1957 · idF
BGBl. Nr. 167/1957
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.