Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn 1
§ 1neu
in Kraft ab 13.07.1968 · idF BGBl. Nr. 216/1968 § 1↗RIS↗
§ 1.
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn wer die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.