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Fassungsvergleich zu DZ-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.02.1989 · idF BGBl. Nr. 678/1988 § 14↗RIS↗
Sonn- und Feiertagsdienst bei Turnusdiensten
§ 14.
(1) Im Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.
(2) Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im § 4 vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
(3) Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.