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Fassungsvergleich zu Energiewirtschaftsgesetz - Dritte Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energiewirtschaftsgesetz - Dritte Verordnung (aufgehoben) 1
§ 4aufgehoben
in Kraft 15.02.1939 – 09.08.2000 · idF dRGBl. I S 1612/1938 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000 § 4↗RIS↗
§ 4
Die Anzeige nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ist unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft zu richten, der den Empfang der Anzeige unter Angabe des Zeitpunkts des Eingangs bestätigt.