dRGBl. I S 1612/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4
Die Anzeige nach Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes ist unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft zu richten, der den Empfang der Anzeige unter Angabe des Zeitpunkts des Eingangs bestätigt.