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Fassungsvergleich zu Grubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren 1
§ 2neu
in Kraft ab 28.08.1954 · idF BGBl. Nr. 198/1954 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten.
(2) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt.