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Fassungsvergleich zu 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz 1
§ 11neu
in Kraft ab 24.06.1955 · idF BGBl. Nr. 115/1955 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (§ 10 Abs. 1) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (§ 10 Abs. 2) zu vergüten.
(2) Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (§ 4 lit. e) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.