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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 36aaufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 36a↗RIS↗
§ 36a.
(1) Elektrische Brückenzünder mit Sicherung gegen Frühzündungen durch Streuströme (unempfindliche elektrische Zünder) müssen Brückenwiderstände zwischen 0,5 und 1,0 Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,2 Ohm voneinander unterscheiden (Anlage Z. 14a)
(2) Der zur Zündung unempfindlicher Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als 8 Milliwattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 16 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 14b).
(3) Unempfindliche Zünder dürfen bei einer Belastung mit 0,6 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer Belastung mit 1,5 A Gleichstrom innerhalb von 10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage Z. 14c).
(4) Fünf hintereinander geschaltete unempfindliche Zünder der gleichen Ausführung müssen bei einer Belastung mit 1,8 A Gleichstrom sicher gezündet werden (Anlage Z. 14d).