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Fassungsvergleich zu Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau (aufgehoben) 1
§ 43aufgehoben
in Kraft 10.01.1975 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 215/1963 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001 § 43↗RIS↗
§ 43.
(1) In Zündschnurzeitzündern muß ein mindestens 50 mm langes Stück einer zugelassenen Zeitzündschnur mit ausreichend gleichmäßiger Brenndauer fabriksmäßig eingesetzt sein. Die Zündschnureinsätze verschiedener Zeitstufen müssen sich in ihrer Länge so unterscheiden, daß Überschneidungen der Brennzeiten nicht eintreten. Der Längenunterschied muß jedoch bei Zündern, die nicht vom Hersteller mit Sprengkapseln versehen werden, wenigstens 20 mm, bei den schon vom Hersteller mit Sprengkapseln versehenen Zündern wenigstens 10 mm betragen (Anlage Z. 25).
(2) Beim Abtun von Zündschnurzeitzündern müssen die Zeitzündschnüre sicher gezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht von der Zündschnur abgeworfen werden (Anlage Z. 26).