Änderungen zwischen den Fassungen
§ 53aufgehoben
§ 53.
(1) Detonierende Zündschnüre müssen handhabungssicher sein und eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die Sprengstoffseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen schützt (Anlage Z. 33).
(2) Art oder Farbe der äußeren Umhüllung muß sich von jener der Zeitzündschnüre deutlich unterscheiden.