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Fassungsvergleich zu Sicherheitsfilmverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitsfilmverordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 25.01.1967 · idF BGBl. Nr. 34/1967 § 5↗RIS↗
Kennzeichnung der Schmalfilme
§ 5.
Laufbildsicherheitsfilme bis einschließlich 34 mm Breite (Schmalfilme) müssen mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Zeichen und mit dem Zusatz „S“, „Sicherheitsfilm“, „Nonflam“, „Non flam“ oder „Safety“ gekennzeichnet sein; diese Kennzeichnung muß sich auf der ganzen Länge des Films so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 500 mm Länge frei von Zeichen bleibt.