Änderungen zwischen den Fassungen
§ 152aufgehoben
§ 152.
(1) Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Bergbehörde (§ 153) die Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben.
(2) Die Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise überdies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.