Änderungen zwischen den Fassungen
§ 160aufgehoben
Verantwortliche Markscheider
§ 160.
(1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbaubetrieb zu beaufsichtigen und bergschadenskundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch die hiefür zuständige Bergbehörde (§ 162).
(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben. Ist dies nicht mehr der Fall, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Bergbaubetriebe eines Bergbauberechtigten handelt, diesem aufzutragen, den bestellten verantwortlichen Markscheider seiner Funktion für jenen Bergbaubetrieb zu entbinden, bei dem die Funktion nicht einwandfrei ausgeübt worden ist. Dem Bergbauberechtigten ist außerdem aufzutragen, für diesen Bergbaubetrieb einen eigenen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Bei Bergbaubetrieben verschiedener Bergbauberechtigter sind die Aufträge an jenen Bergbauberechtigten zu richten, bei dessen Bergbaubetrieb der verantwortliche Markscheider seine Funktion nicht einwandfrei ausgeübt hat.
(3) Wenn es die einwandfreie Führung des Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße Ausführung der Vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte auch dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Markscheider im Fall längerer Abwesenheit von einer im Sinn des § 163 geeigneten Person vertreten wird.