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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 161aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 161↗RIS↗
§ 161. Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Bergbehörde (§ 162) den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der § 152 Abs. 2 gilt sinngemäß.