Änderungen zwischen den Fassungen
§ 164aufgehoben
§ 164.
(1) Wird die Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders nicht anerkannt, so hat der Bergbauberechtigte den verantwortlichen Markscheider unverzüglich abzuberufen.
(2) Die §§ 156 und 157 gelten sinngemäß.