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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 181aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 181↗RIS↗
§ 181.
(1) Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 183) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung, die Speicherbewilligung oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung der Berghauptmannschaft die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (§ 178 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.