§ 241. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Aufsuchung und Erforschung geologischer Strukturen, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigen Zustand verwendet werden sollen (§ 133a des Berggesetzes in der Fassung der Berggesetznovelle 1969), gelten als Bewilligungen im Sinn des § 110 weiter; Bewilligungen zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem Zustand (§ 133b des Berggesetzes in der Fassung der Berggesetznovelle 1969) werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.