Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 250aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 250↗RIS↗
Namhaftmachung der Bergbaubevollmächtigten
§ 250. Ist nach § 166 Abs. 1 ein Bergbaubevollmächtigter zu bestellen, so ist dieser binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den im § 166 Abs. 2 genannten Bergbehörden namhaft zu machen. Die Vormerkung der namhaft gemachten Bergbaubevollmächtigten ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.