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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 53aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 53↗RIS↗
Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen
§ 53.
(1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder (§ 55) und nach § 57 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.