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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 56aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 56↗RIS↗
§ 56.
(1) Die Berghauptmannschaft hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 54 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn
1. Ereignisse der im § 122 genannten Art,
2. mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 34 Abs. 4) oder
3. Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.
(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182) vorgesehen sind.
(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Berghauptmannschaft die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.
(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.