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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 74aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 74↗RIS↗
Entziehung von Bergwerksberechtigungen
§ 74.
(1) Die Berghauptmannschaft hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 59, § 214 Abs. 6, § 215 Abs. 8, § 225 Abs. 5, § 226 Abs. 5, § 227, § 228 Abs. 1) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.
(2) Der § 64 Abs. 2 sowie die §§ 65 und 66 gelten sinngemäß.