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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 92aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 92↗RIS↗
§ 92.
(1) Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (§ 90) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen (§ 145), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§ 182), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.
(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Schürfer glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, er eine Schurfbewilligung für das Gebiet hat, in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, diese nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§ 182), erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Durchführen anderer Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten oder Maßnahmen, die Errichtung anderer Bergbauanlagen und das Verwenden grundsätzlich anderer Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder Betriebseinrichtungen anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.