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Fassungsvergleich zu Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 185/1979 § 3↗RIS↗
§ 3.
Werden andere als die im § 2 genannten Chemischputzerarbeiten angeboten, so sind diese Chemischputzerarbeiten so zu bezeichnen, daß eine Verwechslung mit den im § 2 genannten Chemischputzerarbeiten ausgeschlossen ist. Weiters sind die einzelnen Leistungen, die im Rahmen dieser Chemischputzerarbeiten erbracht werden, bei den angebotenen Chemischputzerarbeiten einzeln anzugeben. Hiebei sind Leistungen, die im § 2 Abs. 2 und 3 angeführt sind, mit den dort angeführten Bezeichnungen anzugeben.