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Fassungsvergleich zu Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen 1
§ 3geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1993 – 31.03.2001 · idF BGBl. Nr. 813/1992 · danach: BGBl. II Nr. 130/2001 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2001 · idF BGBl. II Nr. 130/2001 § 3↗RIS↗
§ 3. Betreiber von Theaterkartenbüros haben, soweit sie gemäß § 1 Z 3 lit. g zur Preisauszeichnung verpflichtet sind, auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 123 Abs. 1 GewO 1973 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 123 Abs. 2 GewO 1973) auszuzeichnen.
Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen.