Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 813/1992Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3. Betreiber von Theaterkartenbüros haben, soweit sie gemäß § 1 Z 3 lit. g zur Preisauszeichnung verpflichtet sind, auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 123 Abs. 1 GewO 1973 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 123 Abs. 2 GewO 1973) auszuzeichnen. Paragraph 3, Betreiber von Theaterkartenbüros haben, soweit sie gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera g, zur Preisauszeichnung verpflichtet sind, auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im Paragraph 123, Absatz eins, GewO 1973 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (Paragraph 123, Absatz 2, GewO 1973) auszuzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12078866
alte Dokumentnummer
N5199224283J