Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 813/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2001Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen. Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im Paragraph 281, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (Paragraph 281, Absatz 2, GewO 1994) auszuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015
Dokumentnummer
NOR40017524