Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 813/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 813/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 813/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 4,

Rauchfangkehrer haben

  1. Ziffer eins
    in der ersten Rechnung, die sie nach einer Änderung des Kehrgegenstandes oder des Tarifes legen,
    1. Litera a
      eine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmen,
    2. Litera b
      einen Hinweis anzubringen, daß der Kunde den für ihn zutreffenden Tarif auf Wunsch bei ihnen beziehen kann,
  2. Ziffer 2
    für Leistungen, für die keine Höchsttarife behördlich festgesetzt sind, den Preis je Regiestunde in den für den Verkehr mit den Kunden bestimmten Räumen auszuzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015

Gesetzesnummer

10007276

Dokumentnummer

NOR12078867

alte Dokumentnummer

N5199224284J