Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 813/1992Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Rauchfangkehrer haben
in der ersten Rechnung, die sie nach einer Änderung des Kehrgegenstandes oder des Tarifes legen,
eine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmen,
einen Hinweis anzubringen, daß der Kunde den für ihn zutreffenden Tarif auf Wunsch bei ihnen beziehen kann,
für Leistungen, für die keine Höchsttarife behördlich festgesetzt sind, den Preis je Regiestunde in den für den Verkehr mit den Kunden bestimmten Räumen auszuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015
Dokumentnummer
NOR12078867
alte Dokumentnummer
N5199224284J