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Fassungsvergleich zu BZP-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO) 1
§ 11geändertAbs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.12.1994 – 18.01.2001 · idF BGBl. Nr. 889/1994 · danach: BGBl. II Nr. 46/2001 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 19.01.2001 · idF BGBl. II Nr. 46/2001 § 11↗RIS↗
Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
§ 11.
(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:
1. für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
2. für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
3. für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(3) Bescheinigungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, sind den gemäß Anlage 5, 6 und 7 dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt.