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Fassungsvergleich zu Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft 1
§ 1neu
in Kraft ab 19.02.1999 · idF BGBl. I Nr. 143/1998 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Vom Aktienkapital der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) muß mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals beschränkt.
(2) Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen.