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Fassungsvergleich zu Gründung einer Bundespensionskasse AG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung einer Bundespensionskasse AG 1
§ 3aneu
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 50/2025 § 3a↗RIS↗
§ 3a.
Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Art. 22a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung.