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Fassungsvergleich zu Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.04.1944 · idF dRGBl. I S 5/1944 § 3↗RIS↗
§ 3
Die unentgeltliche Beförderung nach § 1 erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.