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Fassungsvergleich zu Pensionsversicherung – Aufbewahrung der Versicherungsunterlagen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pensionsversicherung – Aufbewahrung der Versicherungsunterlagen 1
§ 1neu
in Kraft ab 13.06.1957 · idF BGBl. Nr. 117/1957 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Träger der Krankenversicherung haben die Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen einer Pensionsversicherung erforderlich sind, vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren, wenn sie nicht der Träger der Pensionsversicherung vorher abverlangt.