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Fassungsvergleich zu Zwischenzeitengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zwischenzeitengesetz 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 295/1969 § 12↗RIS↗
Artikel VII
§ 12.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.