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Fassungsvergleich zu Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 1
§ 15eneu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 312/2017 § 15e↗RIS↗
Durchführung der Entsendung
§ 15e.
Die Durchführung der Entsendung hat gemäß § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) gemäß § 13 erstreckt sich dabei auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.