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Fassungsvergleich zu Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 1
§ 15hneu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 312/2017 § 15h↗RIS↗
Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates
§ 15h.
Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat seine Mitteilungspflicht gemäß § 13 wahrzunehmen; diese erstreckt sich über die in dieser Bestimmung angeführten Gegenstände hinaus auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.