Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 1
§ 32cneu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 312/2017 § 32c↗RIS↗
6. ABSCHNITT
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
§ 32c.
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.