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Fassungsvergleich zu Urlaubsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urlaubsgesetz 1
§ 18aneu
in Kraft ab 01.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 115/2023 § 18a↗RIS↗
Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
§ 18a.
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Pflegefreistellung bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Pflegefreistellung gehemmt.