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Fassungsvergleich zu Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMF 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1978 · idF BGBl. Nr. 589/1977 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die von Beamten des Finanzressorts eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/50004, Post 8810, des Bundesministeriums für Finanzen zu verrechnen.
(2) Gleich hohe Beträge sind alljährlich zu Lasten des Ansatzes 1/50226, Post 7662, an das Sozialwerk für Ressortbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu überweisen,