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Fassungsvergleich zu Risikozuschlagsverordnung 1996××

Änderungen zwischen den Fassungen

Risikozuschlagsverordnung 1996 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 369/1996 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Faktor, mit dem die Beitragsgrundlagen im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten zu vervielfachen sind, wird mit 1,12 festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt
nach Vollendung des
der Betrag von
45. Lebensjahres
1,34;
50. Lebensjahres
1,66;
55. Lebensjahres
2,22;
60. Lebensjahres
2,34.