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Fassungsvergleich zu Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger 1
§ 3 (ÜR)neu
in Kraft ab 03.03.1939 · idF dRGBl. I S 384/1939 § 3 (ÜR)↗RIS↗
§ 3
Gemäß § 8 des Gesetzes treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft.
Schlagworte
RGBl. Nr. 49/1868