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Norm
Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Fassungen
§ 3 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
BGBl
§ 3 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Judikatur
§ 3 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
§ 3 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
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Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
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Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 27.05.1874 · idF
RGBl. Nr. 68/1874
§ 3↗
RIS↗
§. 3.
Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes zu einer anerkannten Religionsgesellschaft werden durch deren Verfassung bestimmt.