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Fassungsvergleich zu Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften 1
§ 3neu
in Kraft ab 27.05.1874 · idF RGBl. Nr. 68/1874 § 3↗RIS↗
§. 3.
Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes zu einer anerkannten Religionsgesellschaft werden durch deren Verfassung bestimmt.