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Fassungsvergleich zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.1939 · idF GBlÖ Nr. 543/1939 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die katholische Kirche, die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche ... (Anm.: gegenstandslos) sind berechtigt, nach Maßgabe von ihnen zu erlassender Kirchenbeitragsordnungen zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedürfnisses Kirchenbeiträge zu erheben.