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Fassungsvergleich zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.05.1939 · idF GBlÖ Nr. 543/1939 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Die im § 1 genannten Kirchen sind verpflichtet, alljährlich vor Beginn des Rechnungsjahres der Staatsaufsichtsbehörde einen Haushaltsplan über die beabsichtigte Verwendung der Einnahmen aus eigenen Mitteln und dem voraussichtlichen Kirchenbeitragsaufkommen vorzulegen. Sie sind auf Verlangen ferner verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Verwendung dieser Mittel nachzuweisen.
(2) Die Staatsaufsichtsbehörde ist berechtigt, in die kirchliche Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen und über die Haushaltsposten jede ihr erforderlich erscheinende Auskunft zu verlangen. Sie kann einzelne Haushaltsposten mit der Wirkung beanstanden, daß der betreffende Haushaltsposten zu streichen ist.