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Fassungsvergleich zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.05.1939 · idF GBlÖ Nr. 543/1939 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Sämtliche diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
(2) Der ... (Anm.: gegenstandslos) erläßt mit Zustimmung des ... (Anm.: gegenstandslos) die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Er bestimmt die Behörden, die die in diesem Gesetz festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.