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Norm
Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
Fassungen
§ 5 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
BGBl
§ 5 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
Judikatur
§ 5 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
§ 5 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
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Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
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§ 0↗
RIS↗
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§ 5
neu
in Kraft ab 01.04.1940 · idF
GBlÖ Nr. 45/1940
§ 5↗
RIS↗
§ 5.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben.