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Fassungsvergleich zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.04.1940 · idF GBlÖ Nr. 45/1940 § 5↗RIS↗
§ 5.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben.