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Fassungsvergleich zu Förderung der Atomforschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung der Atomforschung 1
§ 4neu
in Kraft ab 27.03.1959 · idF BGBl. Nr. 73/1959 § 4↗RIS↗
§ 4.
Eine Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb von Grundstücken durch die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, nicht zu erheben, wenn die erworbenen Grundstücke binnen zwei Jahren dauernd der Atomforschung gewidmet werden.