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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien 1
§ 1geändert
in Kraft 01.10.1980 – 31.03.2017 · idF BGBl. Nr. 396/1980 · danach: BGBl. II Nr. 90/2017 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 90/2017 § 1↗RIS↗
§ 1.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern Bundessportakademiengesetzes gelten für die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern Bundessportakademien hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964 77/1985, für die berufsbildenden mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Schulen nach Maßgabe der folgenden Abweichungen.