Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändert
§ 1.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern Bundessportakademiengesetzes gelten für die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern Bundessportakademien hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964 77/1985, für die berufsbildenden mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Schulen nach Maßgabe der folgenden Abweichungen.