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Fassungsvergleich zu Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.10.1901 · idF RGBl. Nr. 148/1901 § 5↗RIS↗
Bezirksthierärzte und Bezirksoberthierärzte.
§. 5.
Bei den Bezirkshauptmannschaften werden Bezirksthierärzte in der X. und Bezirksoberthierärzte in der IX. Rangsclasse der Staatsbeamten mit der Maßgabe bestellt, dass in jedem einer politischen Landesbehörde unterstehenden Verwaltungsgebiete von der Gesammtzahl dieser Amtsthierärzte drei Fünftheile in die X. und zwei Fünftheile in die IX. Rangsclasse einzureihen sind.
Bei jeder Bezirkshauptmannschaft soll in der Regel ein Bezirksthierarzt oder Bezirksoberthierarzt in Verwendung stehen.
Schlagworte
Bezirkstierarzt, Bezirksobertierarzt, Rangklasse, Amtstierarzt, Gesamtzahl, Fünftel, Fünfteil