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Fassungsvergleich zu Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.10.1901 · idF RGBl. Nr. 148/1901 § 7↗RIS↗
Landes-Veterinärreferenten.
§. 7.
Als Fachreferenten für die Angelegenheiten der Landes-Veterinärverwaltung werden bei den politischen Landesbehörden Amtsthierärzte in der VII. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellt, welche die Bezeichnung „Landes-Veterinärreferent“ zu führen haben.
Nach längerer, besonders verdienstlicher Wirksamkeit in dieser Eigenschaft können Landes-Veterinärreferenten in die VI. Rangsclasse der Staatsbeamten befördert werden.
Die Landes-Veterinärreferenten sind den Berathungen des Landes-Sanitätsrathes in Veterinärangelegenheiten mit beschließender Stimme beizuziehen.
Schlagworte
Rangklasse, Beratung, Sanitätsrat