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Fassungsvergleich zu Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF RGBl. Nr. 263/1914 § 1↗RIS↗
I. Abschnitt
Sanitätspolizeiliche Öffnung von Leichen und Untersuchung von Leichenteilen.
§ 1.
Die Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen nach § 5 des Gesetzes – sanitätspolizeiliche Obduktion – kann über Anordnung der politischen Bezirksbehörde vorgenommen werden, falls nicht durch andere Erhebungen, insbesondere durch bakteriologische Untersuchungen sichergestellt ist, daß der Tod durch eine anzeigepflichtige Krankheit eintrat.
Die sanitätspolizeiliche Obduktion wird in der Regel vom Amtsarzte der politischen Bezirksbehörde vorgenommen. Steht ein Spezialfachmann zur Verfügung, so ist dieser von der politischen Bezirksbehörde zur Vornahme der Öffnung der Leiche und Untersuchung von Leichenteilen heranzuziehen.
In den mit Prosekturen ausgestatteten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten wird die sanitätspolizeiliche Öffnung von Leichen und Untersuchung von Leichenteilen vom Prosektor der Anstalt unter Intervention des Amtsarztes der politischen Bezirksbehörde in der Prosektur vorgenommen.